AKTUELLES
Zurück zur Übersicht02.02.2023
FFP2-Maskenpflicht in Praxen
Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems gilt seit dem 24. September 2022 und bis zunächst 07. April 2023 u.a. in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und psychotherapeutische Praxen für Patienten und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske oder vergleichbar. (§ 28b IfSG neu)
Von der Maskenpflicht befreit sind:
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Personen, die nach ärztlicher Bescheinigung auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, chronischen Erkrankung oder Behinderung keine Atemschutzmaske tragen können,
gehörlose und schwerhörige Personen sowie deren Begleitpersonen zur Kommunikation.
Ausgenommen von der Maskenpflicht sind das medizinische Personal in Arztpraxen.
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